Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 159a
§ 159a – Dreimonatsfrist
(1) Solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens noch nicht zuläßt und die Fortdauer des Verbotes rechtfertigt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Verbot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn der Anwaltsgerichtshof nicht dessen Fortdauer anordnet. (3) Werden die Akten dem Anwaltsgerichtshof vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung.
Kurz erklärt
- Ein Berufs- oder Vertretungsverbot kann nur über drei Monate hinaus bestehen bleiben, wenn besondere Gründe vorliegen.
- Diese Gründe können die Schwierigkeit oder der Umfang der Ermittlungen sein.
- Nach drei Monaten muss das Verbot aufgehoben werden, es sei denn, der Anwaltsgerichtshof ordnet eine Verlängerung an.
- Wenn die Akten vor Ablauf der Frist dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt werden, stoppt der Fristenlauf bis zur Entscheidung.
- Das Verfahren muss eingeleitet werden, wenn die Gründe für das Verbot nicht mehr bestehen.