Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 210

§ 210 – Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.

Kurz erklärt

  • Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern bleiben erhalten.
  • Diese Kammern haben ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts.
  • Die Regelung betrifft nur die bestehenden Kammern zu diesem Datum.
  • Es gibt keine Änderungen für diese Kammern.
  • Die Beständigkeit der Kammern ist gesetzlich festgelegt.