Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 210
§ 210 – Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.
Kurz erklärt
- Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern bleiben erhalten.
- Diese Kammern haben ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts.
- Die Regelung betrifft nur die bestehenden Kammern zu diesem Datum.
- Es gibt keine Änderungen für diese Kammern.
- Die Beständigkeit der Kammern ist gesetzlich festgelegt.