Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 82

§ 82 – Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.

Kurz erklärt

  • Der Schriftführer dokumentiert die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung.
  • Er erstellt Protokolle über die besprochenen Themen und Entscheidungen.
  • Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr des Vorstandes zuständig.
  • Der Präsident kann bestimmte Schriftwechsel selbst übernehmen.
  • Die Aufgaben des Schriftführers sind auf die Sitzungen und den Schriftverkehr beschränkt.