Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 165
§ 165 – Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. Er beruft den Wahlausschuß ein. (3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. (4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.
Kurz erklärt
- Der Wahlausschuss setzt sich aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten des Bundesgerichtshofes sowie Mitgliedern der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer zusammen.
- Der Präsident des Bundesgerichtshofes leitet den Wahlausschuss und beruft die Sitzungen ein.
- Die Einladung zur Sitzung muss eine Woche im Voraus mit der Tagesordnung verschickt werden.
- Die Sitzungen des Wahlausschusses sind nicht öffentlich.
- Es wird ein Protokoll über jede Sitzung erstellt.