Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 120

§ 120 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft ist beim Oberlandesgericht angesiedelt.
  • Sie ist zuständig für Verfahren vor dem Anwaltsgericht.
  • Der Sitz des Anwaltsgerichts bestimmt, welches Oberlandesgericht zuständig ist.
  • Die Staatsanwaltschaft übernimmt die Aufgaben in diesen Verfahren.
  • Dies gilt gemäß § 119 Abs. 2 des Gesetzes.