Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 169
§ 169 – Mitteilung des Wahlergebnisses
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit. (2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende des Wahlausschusses informiert das Bundesministerium der Justiz über die Wahlergebnisse.
- Die Mitteilung umfasst auch die Anträge der benannten Rechtsanwälte.
- Diese Anträge betreffen die Zulassung beim Bundesgerichtshof.
- Die Rechtsanwälte werden vom Wahlausschuss benannt.
- Die Informationen müssen zusammen übermittelt werden.