Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 31

§ 31 – Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung. (2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht. (3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein: den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; normal normal den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; normal normal den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; normal normal von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; normal normal die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; bei ausländischen Rechtsanwälten zudem den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer; normal normal den Zeitpunkt der Zulassung; normal normal bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; normal normal die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; normal normal in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung; normal normal ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen. normal normal normal arabic (4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein: den Namen oder die Firma; normal normal die Rechtsform; normal normal die Anschrift der Kanzlei; normal normal den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; normal normal die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; normal normal folgende Angaben zu den Gesellschaftern: a) bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; normal normal b) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; normal normal normal alpha normal normal bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf; normal normal bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter; normal normal den Zeitpunkt der Zulassung; normal normal bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; normal normal bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; normal normal die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; normal normal im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung. normal normal normal arabic (5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen. (6) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung. (7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln, normal normal Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse von zugelassenen Rechtsanwälten und Berufsausübungsgesellschaften in ihrem Bezirk.
  • Die Daten werden automatisiert in ein Gesamtverzeichnis eingegeben, das die Kammerzugehörigkeit der Anwälte zeigt.
  • Die Verzeichnisse sind für Behörden, Gerichte und die Öffentlichkeit kostenlos einsehbar und können elektronisch durchsucht werden.
  • Zu den eingetragenen Informationen gehören Name, Kanzlei, Anschrift, Kontaktdaten, Zulassungsdatum und eventuelle Verbote.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die Eintragungen gesperrt und nach einer gewissen Zeit gelöscht.