Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 119

§ 119 – Zuständigkeit

(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

Kurz erklärt

  • Das Anwaltsgericht ist für das anwaltsgerichtliche Verfahren zuständig.
  • Im ersten Rechtszug entscheidet das Anwaltsgericht.
  • Die örtliche Zuständigkeit hängt vom Sitz der Rechtsanwaltskammer ab.
  • Zuständig ist die Kammer, der das Mitglied zum Zeitpunkt des Verfahrens gehört.
  • Die Zuständigkeit wird also durch den Standort der Rechtsanwaltskammer bestimmt.