Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 184

§ 184 – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Mitglieder des Präsidiums und Angestellte der Bundesrechtsanwaltskammer müssen Verschwiegenheit wahren.
  • Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Personen, die zur Mitarbeit herangezogen werden.
  • Die Regelungen zu Verschwiegenheit aus § 76 Absatz 1 und 2 finden Anwendung.
  • Dienstleistungen der Bundesrechtsanwaltskammer müssen ebenfalls die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts beachten.
  • Bestimmte Paragraphen (§ 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8) gelten sinngemäß für diese Angelegenheiten.