Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 31c
§ 31c – Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.
Kurz erklärt
- Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet eine zusätzliche Suchmöglichkeit.
- Diese Suche erfolgt über ein elektronisches System der Europäischen Kommission.
- Das System heißt Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis.
- Nutzer können Informationen über eingetragene Anwälte abrufen.
- Die Informationen stammen aus dem Gesamtverzeichnis der Anwälte.