Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 31c

§ 31c – Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.

Kurz erklärt

  • Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet eine zusätzliche Suchmöglichkeit.
  • Diese Suche erfolgt über ein elektronisches System der Europäischen Kommission.
  • Das System heißt Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis.
  • Nutzer können Informationen über eingetragene Anwälte abrufen.
  • Die Informationen stammen aus dem Gesamtverzeichnis der Anwälte.