Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 31d

§ 31d – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie, normal der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis, normal der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung, normal b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit, normal c) ihrer Führung, normal d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung, normal e) des Löschens von Nachrichten und normal f) ihrer Löschung, normal alpha normal des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis. normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz regelt die Datenerhebung für elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern.
  • Es gibt Vorschriften zur Führung und Einsichtnahme in diese Verzeichnisse.
  • Die Regelungen betreffen auch das Gesamtverzeichnis und besondere elektronische Anwaltspostfächer.
  • Es werden Details zur Einrichtung, technischen Ausgestaltung und Barrierefreiheit festgelegt.
  • Zudem werden Bestimmungen zur Zugangsberechtigung, Nutzung und Löschung von Nachrichten und Verzeichnissen definiert.