Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 4
§ 4 – Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, normal normal die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder normal normal über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt. normal normal normal arabic Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Nur Personen mit der Befähigung zum Richteramt können zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
- Alternativ müssen die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte erfüllt sein.
- Eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des genannten Gesetzes ist ebenfalls ausreichend.
- Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.
- Es gibt keine weiteren Ausnahmen von diesen Anforderungen.