Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 64
§ 64 – Wahlen zum Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. (2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
Kurz erklärt
- Die Vorstandsmitglieder werden von den Kammermitgliedern gewählt.
- Die Wahl erfolgt geheim und direkt, meist durch Briefwahl.
- Stimmen können auch in einer Kammerversammlung abgegeben werden.
- Eine elektronische Wahl ist ebenfalls möglich.
- Die genauen Regelungen werden in der Geschäftsordnung der Kammer festgelegt.