Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 134
§ 134 – Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
Kurz erklärt
- Die Hauptverhandlung kann auch ohne das Erscheinen eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer stattfinden.
- Das Mitglied muss ordnungsgemäß geladen worden sein.
- In der Ladung muss darauf hingewiesen werden, dass die Verhandlung in Abwesenheit stattfinden kann.
- Eine öffentliche Ladung ist nicht erlaubt.
- Die Verhandlung kann also auch ohne Anwesenheit des Mitglieds durchgeführt werden.