Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 161
§ 161 – Bestellung einer Vertretung
(1) Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen. (2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer ein Berufs- oder Vertretungsverbot hat, wird eine Vertretung bestellt.
- Die Rechtsanwaltskammer prüft, ob ein Bedarf für eine Vertretung besteht.
- Vor der Bestellung der Vertretung wird das betroffene Mitglied angehört.
- Das Mitglied kann selbst Vorschläge für eine Vertretung machen.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind auf diesen Fall anwendbar.