Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 161a

§ 161a – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden. (2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei dringenden Gründen kann ein vorläufiges Verbot für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer erlassen werden.
  • Das Verbot betrifft die Tätigkeit als Vertreter oder Beistand in bestimmten Rechtsgebieten.
  • Der Beschluss erfolgt durch die zuständige Stelle.
  • Es wird auf bestimmte Paragraphen verwiesen, die in diesem Zusammenhang gelten.
  • Die Regelungen betreffen Maßnahmen, die nach bestimmten Absätzen des Gesetzes getroffen werden können.