Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 195

§ 195 – Gerichtskosten

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Im anwaltsgerichtlichen Verfahren werden Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis erhoben.
  • Dies gilt auch für Anträge auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über Rügen.
  • Ebenso für Anträge an den Anwaltsgerichtshof bezüglich Zwangsgeld.
  • Die Gebühren richten sich nach der Anlage 2 des Gesetzes.
  • Für andere Kosten gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.