Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 59d

§ 59d – Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren. (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend. (4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. (6) Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 59e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.

Kurz erklärt

  • Gesellschafter bestimmter Berufe müssen die Pflichten der Rechtsanwälte und der Berufsausübungsgesellschaft beachten und deren Unabhängigkeit wahren.
  • Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alles, was sie in ihrer Tätigkeit erfahren.
  • Bestimmte Tätigkeitsverbote gelten auch für diese Gesellschafter.
  • Rechtsanwälte dürfen nicht mit Personen zusammenarbeiten, die schwerwiegende oder wiederholte Pflichtverstöße begangen haben.
  • Der Gesellschaftsvertrag muss den Ausschluss solcher Gesellschafter vorsehen und Rechtsanwälte müssen die Berufspflichten in Mandatsgesellschaften sicherstellen.