Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 137
§ 137 – Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
Kurz erklärt
- Das Anwaltsgericht kann ein Mitglied beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu hören.
- Es kann auch andere Anwaltsgerichte oder Amtsgerichte um Unterstützung bitten.
- Zeugen oder Sachverständige müssen auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung gehört werden.
- Ausnahmen gelten, wenn Zeugen oder Sachverständige voraussichtlich nicht erscheinen können.
- Eine große Entfernung kann ebenfalls ein Grund sein, warum das Erscheinen nicht zumutbar ist.