Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 168

§ 168 – Entscheidung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim. (2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält. (3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

Kurz erklärt

  • Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Bundesgerichtshofs und der Kammern anwesend ist.
  • Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und die Abstimmung erfolgt geheim.
  • Der Wahlausschuss wählt aus den Vorschlagslisten die doppelte Anzahl an Rechtsanwälten für die Zulassung beim Bundesgerichtshof.
  • Die Benennung der Rechtsanwälte begründet keinen Anspruch auf Zulassung.
  • Die Vorschläge sind lediglich eine Empfehlung und nicht verbindlich.