Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 62
§ 62 – Stellung der Rechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Kurz erklärt
- Die Rechtsanwaltskammer ist eine öffentliche Körperschaft.
- Die Landesjustizverwaltung hat die Aufsicht über die Rechtsanwaltskammer.
- Die Aufsicht stellt sicher, dass Gesetze und Satzungen eingehalten werden.
- Die Aufsicht konzentriert sich auf die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsanwaltskammer.
- Die Rechtsanwaltskammer muss ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen.