§ 173 – Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers. (3) Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher eingefordert werden.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz kann einen Rechtsanwalt als Vertretung beim Bundesgerichtshof bestellen.
- Auch ein Rechtsanwalt, der über 35 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre ununterbrochen praktiziert, kann bestellt werden.
- Die Regelung zur Bestellung gilt ebenfalls für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei.
- Wenn die Rechtsanwaltskammer nachweist, dass die laufenden Aufträge gut geregelt sind, ist die Bestellung eines Abwicklers nicht notwendig.
- Für die Bestellung einer Vertretung wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben, die nach Abschluss der Amtshandlung fällig wird.