Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 97

§ 97 – Geschäftsverteilung

Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Geschäftsverteilung beim Anwaltsgericht folgt bestimmten Vorschriften.
  • Diese Vorschriften stammen aus dem Zweiten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes.
  • Auch § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anwendbar.
  • Die Regelungen sind entsprechend zu beachten.
  • Es handelt sich um spezifische Vorgaben für die Organisation des Anwaltsgerichts.