Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 97
§ 97 – Geschäftsverteilung
Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Geschäftsverteilung beim Anwaltsgericht folgt bestimmten Vorschriften.
- Diese Vorschriften stammen aus dem Zweiten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- Auch § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anwendbar.
- Die Regelungen sind entsprechend zu beachten.
- Es handelt sich um spezifische Vorgaben für die Organisation des Anwaltsgerichts.