Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 6

§ 6 – Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Kurz erklärt

  • Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt auf Antrag.
  • Ein Antrag kann nur aus bestimmten, im Gesetz genannten Gründen abgelehnt werden.
  • Es gibt klare Vorgaben, die die Ablehnung eines Antrags regeln.
  • Der Antragsteller muss die festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Entscheidung über den Antrag muss auf den gesetzlichen Gründen basieren.