Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 6
§ 6 – Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
Kurz erklärt
- Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt auf Antrag.
- Ein Antrag kann nur aus bestimmten, im Gesetz genannten Gründen abgelehnt werden.
- Es gibt klare Vorgaben, die die Ablehnung eines Antrags regeln.
- Der Antragsteller muss die festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
- Die Entscheidung über den Antrag muss auf den gesetzlichen Gründen basieren.