Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 43f
§ 43f – Kenntnisse im Berufsrecht
(1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat.
Kurz erklärt
- Rechtsanwälte müssen im ersten Jahr nach ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung über Berufsrecht teilnehmen.
- Die Veranstaltung muss mindestens zehn Stunden dauern und wichtige Themen des anwaltlichen Berufsrechts abdecken.
- Diese Pflicht entfällt, wenn der Anwalt vor dem 1. August 2022 zugelassen wurde.
- Auch Anwälte, die in den sieben Jahren vor ihrer Zulassung an einer entsprechenden Veranstaltung teilgenommen haben, sind von der Pflicht befreit.
- Der Nachweis über die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss erbracht werden, um von der Pflicht befreit zu werden.