Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 43b

§ 43b – Werbung

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Kurz erklärt

  • Werbung für Rechtsanwälte muss sachlich und informativ sein.
  • Sie darf sich nur auf die berufliche Tätigkeit beziehen.
  • Werbung darf nicht darauf abzielen, einen konkreten Auftrag zu erhalten.
  • Der Inhalt der Werbung muss angemessen und professionell sein.
  • Die Form der Werbung muss ebenfalls sachlich bleiben.