Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 182

§ 182 – Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. (3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist; normal normal wenn er sein Amt niederlegt. normal normal normal arabic Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.

Kurz erklärt

  • Die Mitglieder des Präsidiums werden für vier Jahre gewählt.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit gewählt.
  • Ein Rechtsanwalt scheidet vorzeitig aus, wenn er nicht mehr im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ist oder sein Amt niederlegt.
  • Die Niederlegung des Amtes muss schriftlich an das Präsidium erklärt werden und kann nicht zurückgenommen werden.
  • Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.