§ 53 – Bestellung einer Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder normal normal sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. normal normal normal arabic (2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend. (3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen. (4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen. (5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsanwalt muss für Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche verhindert ist oder länger als zwei Wochen seine Kanzlei verlässt.
- Die Vertretung sollte einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, kann aber auch von Personen mit Richteramtsbefähigung oder entsprechender Ausbildung übernommen werden.
- Der Rechtsanwalt sollte die Vertretung selbst bestellen; wenn das nicht möglich ist, kann die Rechtsanwaltskammer die Vertretung auf Antrag bestellen.
- Wenn ein Rechtsanwalt keine Vertretung bestellt, wird die Rechtsanwaltskammer dies von Amts wegen tun, nachdem sie ihn aufgefordert hat.
- Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.