Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 167

§ 167 – Prüfung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt. (2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.

Kurz erklärt

  • Der Wahlausschuss überprüft die Eignung des Vorgeschlagenen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof.
  • Es werden sowohl sachliche als auch persönliche Voraussetzungen geprüft.
  • Der Wahlausschuss bereitet die Wahl vor.
  • Zwei Mitglieder des Wahlausschusses werden als Berichterstatter bestellt.
  • Diese Berichterstatter unterstützen den Wahlausschuss bei der Wahlvorbereitung.