Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 117b
§ 117b – Akteneinsicht
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für die Akteneinsicht durch das Mitglied ist § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und das beschuldigte Mitglied dürfen die relevanten Akten einsehen.
- Dies betrifft Akten, die dem Gericht vorliegen oder bei einer Anschuldigung eingereicht werden müssten.
- Sie haben auch das Recht, amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
- Für die Akteneinsicht des Mitglieds gelten bestimmte Regelungen der Strafprozessordnung.
- Die entsprechenden Paragraphen der Strafprozessordnung sind § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6.