Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 186
§ 186 – Aufgaben des Schatzmeisters
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.
Kurz erklärt
- Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer.
- Er handelt nach den Anweisungen des Präsidiums.
- Der Schatzmeister darf Geld empfangen.
- Er muss jährlich über Einnahmen und Ausgaben berichten.
- Der Bericht erfolgt vor der Hauptversammlung.