Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 73a

§ 73a – Einheitliche Stelle

Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wollen.

Kurz erklärt

  • Die Länder dürfen Gesetze erlassen, um Rechtsanwaltskammern bestimmte Aufgaben zu übertragen.
  • Diese Aufgaben können von den Kammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen wahrgenommen werden.
  • Die Regelungen erfolgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
  • Das Gesetz legt fest, wie die Aufsicht über die Kammern organisiert ist.
  • Rechtsanwaltskammern können auch für Personen tätig werden, die keine Rechtsanwälte werden möchten.