§ 122 – Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der Einstellung zugestimmt hatte. (3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft muss der Rechtsanwaltskammer mitteilen, wenn sie einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens ablehnt oder einstellt, und die Gründe dafür angeben.
- Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Anwaltsgerichtshof vorgehen.
- Der Antrag beim Anwaltsgerichtshof muss die relevanten Fakten und Beweismittel enthalten.
- Wenn das Anwaltsgericht der Einstellung des Verfahrens zugestimmt hat, gilt die Regelung nicht.
- Bestimmte Paragraphen der Strafprozessordnung finden Anwendung, während andere nicht anwendbar sind.