Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 29

§ 29 – Befreiung von der Kanzleipflicht

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien. (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Rechtsanwaltskammer kann einen Anwalt von bestimmten Pflichten befreien.
  • Diese Befreiung dient dem Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten.
  • Die Befreiung kann wieder aufgehoben werden, wenn es für die Rechtspflege notwendig ist.
  • Zwei Absätze des Gesetzes sind weggefallen.