Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 29
§ 29 – Befreiung von der Kanzleipflicht
(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien. (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Rechtsanwaltskammer kann einen Anwalt von bestimmten Pflichten befreien.
- Diese Befreiung dient dem Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten.
- Die Befreiung kann wieder aufgehoben werden, wenn es für die Rechtspflege notwendig ist.
- Zwei Absätze des Gesetzes sind weggefallen.