Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 29a

§ 29a – Kanzleien in anderen Staaten

(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten. (2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. (3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Rechtsanwälte dürfen Kanzleien in anderen Ländern gründen oder betreiben.
  • Die Rechtsanwaltskammer kann Rechtsanwälte von bestimmten Pflichten befreien, wenn sie nur im Ausland tätig sind.
  • Diese Befreiung kann widerrufen werden, wenn es für die Rechtspflege notwendig ist.
  • Rechtsanwälte müssen die Adresse ihrer ausländischen Kanzlei der Rechtsanwaltskammer mitteilen.
  • Änderungen der Adresse müssen ebenfalls der Rechtsanwaltskammer gemeldet werden.