§ 27 – Kanzlei
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. (2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. (3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsanwalt muss eine Kanzlei im Bezirk seiner Rechtsanwaltskammer einrichten und betreiben.
- Bei Umzug, Eröffnung oder Schließung einer Kanzlei oder Zweigstelle muss der Rechtsanwalt dies der Kammer sofort melden.
- Wenn eine Kanzlei oder Zweigstelle im Bezirk einer anderen Kammer eingerichtet oder aufgegeben wird, muss auch diese Kammer informiert werden.
- Möchte der Rechtsanwalt seine Kanzlei in einen anderen Kammerbezirk verlegen, muss er dort einen Aufnahmeantrag stellen.
- Die Mitgliedschaft in der alten Kammer endet, sobald die neue Kammer die Kanzleiverlegung bestätigt hat.