Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 79

§ 79 – Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden. (2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

Kurz erklärt

  • Das Präsidium führt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm zugewiesen werden.
  • Es kann Aufgaben übernehmen, die im Gesetz oder durch Vorstandsbeschlüsse festgelegt sind.
  • Das Präsidium entscheidet über die Verwaltung des Vermögens der Kammer.
  • Es erstellt vierteljährliche Berichte über die Vermögensverwaltung.
  • Diese Berichte werden dem Vorstand vorgelegt.