Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 188

§ 188 – Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten. (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsanwaltskammern werden von ihren Präsidenten in der Hauptversammlung vertreten.
  • Der Präsident kann durch ein anderes Vorstandsmitglied ersetzt werden.
  • Die Vertretung erfolgt in der Hauptversammlung.
  • Es gibt eine Regelung für die Vertretung des Präsidenten.
  • Die Vertretung ist auf die Hauptversammlung beschränkt.