Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 71
§ 71 – Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Kurz erklärt
- Der Vorstand muss aus mehreren Mitgliedern bestehen.
- Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein.
- Nur dann kann der Vorstand Beschlüsse fassen.
- Anwesenheit ist entscheidend für die Beschlussfähigkeit.
- Fehlt die erforderliche Anzahl an Mitgliedern, können keine Entscheidungen getroffen werden.