Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 96

§ 96 – Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

Kurz erklärt

  • Die Kammern des Anwaltsgerichts bestehen aus drei Mitgliedern.
  • Ein Mitglied ist der Vorsitzende.
  • Die Entscheidungen werden im Team getroffen.
  • Alle Mitglieder sind an der Entscheidungsfindung beteiligt.
  • Die Besetzung ist festgelegt und nicht variabel.