Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 96
§ 96 – Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Kurz erklärt
- Die Kammern des Anwaltsgerichts bestehen aus drei Mitgliedern.
- Ein Mitglied ist der Vorsitzende.
- Die Entscheidungen werden im Team getroffen.
- Alle Mitglieder sind an der Entscheidungsfindung beteiligt.
- Die Besetzung ist festgelegt und nicht variabel.