Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 105
§ 105 – Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.
Kurz erklärt
- Die Geschäftsverteilung beim Anwaltsgerichtshof folgt bestimmten Vorschriften.
- Diese Vorschriften stammen aus dem Zweiten Titel und § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- Der Ablauf der Geschäfte wird durch eine Geschäftsordnung festgelegt.
- Die Geschäftsordnung muss von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes beschlossen werden.
- Die Landesjustizverwaltung muss die Geschäftsordnung bestätigen.