Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 113

§ 113 – Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. Gleiches gilt, wenn ein Rechtsanwalt im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes verstößt. (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder normal eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. normal arabic (4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand. (5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.

Kurz erklärt

  • Rechtsanwälte, die gegen gesetzliche oder berufsrechtliche Pflichten verstoßen, können anwaltsgerichtlich bestraft werden.
  • Auch rechtswidriges Verhalten außerhalb des Berufs kann bestraft werden, wenn es das Vertrauen in die Anwaltstätigkeit beeinträchtigt.
  • Berufsausübungsgesellschaften können bestraft werden, wenn ihre Leitungspersonen oder andere Mitarbeiter gegen Pflichten verstoßen, es sei denn, die Pflichtverletzung hätte verhindert werden können.
  • Eine Strafe kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.
  • Strafen können sowohl gegen den Rechtsanwalt als auch gegen die Berufsausübungsgesellschaft gleichzeitig verhängt werden.