Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 112h
§ 112h – Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln.
Kurz erklärt
- Der Anwaltsgerichtshof oder Bundesgerichtshof kann feststellen, dass ein Rechtsanwalt einen gefälschten Nachweis seiner Berufsqualifikation verwendet hat.
- Dies geschieht im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG.
- Die Entscheidung des Gerichts muss spätestens am Tag nach der Rechtskraft der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer übermittelt werden.
- Die Feststellung betrifft die Verwendung von gefälschten Qualifikationsnachweisen.
- Die Regelung gilt für die jeweils aktuelle Fassung der Richtlinie.