Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 49

§ 49 – Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist. (2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er dazu gesetzlich bestellt wird.
  • Die relevanten Gesetze sind die Strafprozessordnung, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und das IStGH-Gesetz.
  • Die Bestellung erfolgt durch die genannten Vorschriften.
  • Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Aufgabe zu erfüllen.
  • Eine spezielle Regelung (§ 48 Abs. 2) findet ebenfalls Anwendung.