Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 12

§ 12 – Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und normal normal den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. normal normal normal arabic (3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

Kurz erklärt

  • Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt durch die Aushändigung einer Urkunde von der Rechtsanwaltskammer.
  • Die Urkunde wird nur ausgegeben, wenn der Bewerber vereidigt ist und einen Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage vorlegt.
  • Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
  • Nach der Zulassung darf der Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" führen.
  • Die Zulassung ist Voraussetzung für die Ausübung des Berufs.