§ 140 – Protokollführer
(1) In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten. § 75 gilt entsprechend. (2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers. (3) Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.
Kurz erklärt
- Der Protokollführer in der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht ist ein Rechtsanwalt, der vom Vorsitzenden bestellt wird.
- Der Protokollführer muss die Bestellung annehmen und wird auf seine Pflichten verpflichtet.
- Vor seiner ersten Dienstleistung leistet der Protokollführer einen Handschlag zur Bekräftigung seiner Verpflichtungen.
- Der Protokollführer muss über alle ihm bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit wahren.
- Die Erlaubnis zur Aussage über diese Angelegenheiten erteilt der Vorsitzende der Kammer.