Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 159
§ 159 – Aufhebung des Verbots
(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht. (3) Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.
Kurz erklärt
- Ein Berufs- oder Vertretungsverbot kann aufgehoben werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
- Das zuständige Gericht entscheidet über die Aufhebung des Verbots.
- Ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann die Aufhebung beantragen.
- Bei einem Antrag kann eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
- Der Antrag auf Aufhebung kann nicht gestellt werden, solange eine sofortige Beschwerde noch nicht entschieden ist.