Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 49c

§ 49c – Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.

Kurz erklärt

  • Rechtsanwälte müssen Schutzschriften einreichen.
  • Diese Einreichung erfolgt nur im Schutzschriftenregister.
  • Das Schutzschriftenregister ist in § 945a der Zivilprozessordnung geregelt.
  • Es gibt keine anderen zulässigen Einreichungsorte für Schutzschriften.
  • Die Pflicht zur Einreichung gilt ausschließlich für Rechtsanwälte.