Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 49c
§ 49c – Einreichung von Schutzschriften
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.
Kurz erklärt
- Rechtsanwälte müssen Schutzschriften einreichen.
- Diese Einreichung erfolgt nur im Schutzschriftenregister.
- Das Schutzschriftenregister ist in § 945a der Zivilprozessordnung geregelt.
- Es gibt keine anderen zulässigen Einreichungsorte für Schutzschriften.
- Die Pflicht zur Einreichung gilt ausschließlich für Rechtsanwälte.