Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 113a

§ 113a – Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, normal die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, normal die Generalbevollmächtigten, normal die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie normal nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. normal arabic

Kurz erklärt

  • Leitungspersonen sind Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person.
  • Dazu gehören normalerweise die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft.
  • Auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte in leitenden Positionen zählen dazu.
  • Personen, die nicht in den vorher genannten Kategorien sind, aber für die Leitung verantwortlich handeln, sind ebenfalls Leitungspersonen.
  • Dies schließt die Überwachung der Geschäftsführung und die Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung ein.