Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 116
§ 116 – Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Es gelten spezielle Vorschriften für das anwaltsgerichtliche Verfahren.
- Das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sind ergänzend anwendbar.
- Die Regelungen zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind relevant.
- Die Vorschriften zur Besetzung des Senats für Anwaltssachen am Bundesgerichtshof finden keine Anwendung.
- Es gibt spezifische Regelungen für das Verfahren, die hier festgelegt sind.